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Aufträge haben folgende gesetzliche Grundlagen:
Aufgenommen wird auf der Grundlage von §§ 30, 31, 34, 35, 35a, 41 SGB VIII. Im Einzelfall kann eine Aufnahme nach dem SGB XII §§ 53 oder 67 erfolgen. Dies setzt eine Einzelvereinbarung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII voraus.
Kosten:
Es gilt der jeweils aktuelle Kostensatz (für die Fachleistungsstunde bzw. die Kostenpauschale der Betreuungsstufen) gemäß Entgeltvereinbarung mit dem Landkreis Göttingen, die nach Abschluss den Kostenträgern unaufgefordert zugesandt wird.
Kooperation mit dem Jugendamt:
Grundlage für die Betreuung und Begleitung durch die Flexiblen ambulanten Hilfen ist der Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII und dessen Fortschreibung. In der Regel geschieht die Kooperation mit dem Jugendamt auf der Grundlage dieses Hilfeplanes, der gemeinsam mit Familie und Kind aufgestellt worden ist. In individuell vereinbarten Zeitabschnitten kommt es zu Informationsaustausch und Fortschreibung des Hilfeplanes. Als Grundlage für diese Gespräche dient ein von den Mitarbeitern der Flexiblen ambulanten Hilfen verfasster, ausführlicher schriftlicher Situationsbericht über die Arbeit mit dem entsprechenden Kind und seiner Familie.
Öffentlicher Träger:
Zuständiger örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe ist der Landkreis Göttingen, mit dem Vereinbarungen über die Kostensätze getroffen werden. Die Teileinrichtungen unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt gem. § 45 SGB VIII durch das niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Aufnahme:
Nach Anfrage des Jugendamtes bei der Leitung oder bei den Mitarbeitern der Teams direkt findet ein gemeinsames Gespräch zum Kennenlernen mit dem Kind/Jugendlichen und der Familie statt. Das Jugendamt legt den 1.Hilfeplan bzw. frühere Diagnose-, Behandlungs- und Betreuungsberichte vor, die die Mitarbeiter für ihre Arbeit benötigen.
Das komplette Konzept der flexiblen ambulanten Hilfen können Sie unter folgendem Link downloaden.
• Konzept: Flexible ambulante Hilfen
(PDF-Datei 410 KB)
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