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Fragen und Antworten (FAQ)

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Hinweisgeber-Meldestelle der Evangelischen Jugend­hilfe Obernjesa e. V. (EJO). Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Ansprechpartner, Meldekanäle

Darf ich auch anonym eine Meldung erstatten?
Ja. Sie haben die Möglich­keit, eine Meldung anonym abzu­geben. Wir bear­beiten auch anonyme Meldungen.
 
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Melde­stelle der EJO, wenn Sie sich für eine anonyme Meldung ent­scheiden und nicht die Möglich­keit eröffnen, mit Ihnen bei Bedarf in Kontakt zu treten, im gesamten weiteren Ver­fahren derzeit keine Möglich­keit hat, Ihnen verfahrens­rele­vante Infor­ma­tionen zukommen zu lassen. Dies betrifft insbe­sondere Eingangs­bestäti­gungen, Rück­fragen und verfahrens­abschlie­ßende Entschei­dungen.
 
Im Fall einer Offen­legung können Sie sich bei einer anonymen Meldung nicht darauf berufen, dass keine geeig­neten Folge­maß­nahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rück­meldung über das Ergreifen solcher Folge­maß­nahmen erhalten haben. Eine geschützte Offen­legung von Infor­ma­tionen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
 
Wie wird die notwendige Vertraulichkeit durch die Meldestelle der EJO geschützt?
Die Meldestelle der EJO hat — unab­hängig davon, ob sie für die einge­hende Meldung zuständig ist — die Vertrau­lich­keit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
  1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Infor­mationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungs­bereich des HinSchG fallen, oder die hinweis­gebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hin­reichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
  2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, d. h. alle Personen, die durch eine Meldung belastet werden, und
  3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Hierbei geht es um Beteiligte oder auch unbe­teiligte Dritte, die beispiels­weise Kolle­ginnen und Kollegen, Vorge­setzte oder auch Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber selbst sein können. Diese Dritten können Verstöße beob­achtet haben oder sie können in sonstiger Weise von der Meldung betroffen sein. Da diese Dritten gege­benen­falls im weiteren Verfahren eine wichtige Rolle spielen können, ist ihre Identität eben­falls weit­gehend zu schützen.
Die Identität dieser Personen darf aus­schließ­lich den Personen, die für die Entgegen­nahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folge­maß­nahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unter­stützenden Personen bekannt werden. Dieser Schutz umfasst für alle betroffenen Personen die Wahrung der Vertrau­lich­keit der Identität in jedem Verfahrens­stadium gleicher­maßen. Er umfasst nicht nur die Identität der betroffenen Personen selbst, sondern auch alle anderen Infor­mationen, aus denen die Identität dieser Personen abge­leitet werden kann.
 
Nutzen Sie für die Kommunikation mit uns deshalb bitte ausschließ­lich einen der genannten Kommu­nikations­wege, damit die notwendige Vertrau­lichkeit sicher­gestellt ist.
 
Es gibt Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot:
 
Strafprozessuale Auskunfts­rechte von zuständigen Straf­verfolgung­sbehörden gegen­über der Melde­stelle werden durch das HinSchG nicht berührt, d. h. Auskunfts­verlangen der zuständigen Straf­verfolgungs­behörden sind nach Maßgabe der Straf­prozess­ordnung zu beant­worten. Eine Verwei­gerung der Beant­wortung unter Hinweis auf das Vertrau­lichkeits­gebot des HinSchG ist nicht möglich.
 
Die Identität einer hinweis­gebenden Person, die vorsätz­lich oder grob fahr­lässig unrichtige Infor­mationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.
 
Informationen über die Identität einer hinweis­gebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rück­schlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen in folgenden Fällen an die zuständige Stelle weiter­gegeben werden:
  • in Strafverfahren auf Verlangen der Straf­verfolgungs­behörden,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nach­folgenden Verwaltungs­verfahren, einschließ­lich verwaltungs­behörd­licher Buß­geld­verfahren oder
  • aufgrund einer gericht­lichen Entscheidung.
In diesen Fällen erfolgt der erste Kontakt mit der weiteren zuständigen Behörde mit anonymi­sierten personen­bezogenen Daten. Nur unter den oben genannten Voraus­setzungen erfolgt eine Weitergabe dieser Daten seitens der Meldestelle der EJO.
 
Die Meldestelle hat die hinweis­gebende Person vorab über die Weiter­gabe zu informieren. Hiervon ist abzu­sehen, wenn die Straf­verfolgungs­behörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Melde­stelle mitgeteilt haben, dass durch die Information die ent­sprechenden Ermitt­lungen, Unter­suchungen oder Gerichts­verfahren gefährdet würden. Der hinweis­gebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schrift­lich oder elek­tronisch darzulegen.
 
Über diese Fälle hinaus dürfen Infor­mationen über die Identität der hinweis­gebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rück­schlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn
  1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
  2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.
Die Einwilligung muss für jede einzelne Weiter­gabe von Infor­mationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen.
 
Informationen über die Identität von Personen, die Gegen­stand einer Meldung sind und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen an die jeweils zuständige Stelle weiter­gegeben werden
  • bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
  • sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungs­behörde,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nach­folgenden Verwaltungs­verfahren, einschließ­lich verwaltungs­behörd­licher Bußgeld­verfahren oder
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
Wie ist das Verfahren bei der Meldestelle der EJO geregelt?
Die Meldestelle der EJO bestätigt den Eingang Ihrer Meldung (Eingangs­bestäti­gung) umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangs­bestäti­gung erfolgt nicht, wenn Sie darauf aus­drück­lich verzichtet haben oder wenn hin­reichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangs­bestäti­gung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen könnte.
 
Ist die Meldestelle der EJO nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemel­deten Verstoß inner­halb einer ange­messenen Zeit weiter nachzu­gehen, so leitet sie die Meldung unverzüg­lich unter Wahrung der Vertrau­lich­keit Ihrer Identität an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Über die Weiter­leitung werden Sie in Kenntnis gesetzt.
 
Ist die Meldestelle der EJO zuständig, prüft sie, ob der gemeldete Verstoß in den sach­lichen Anwendungs­bereich des HinSchG fällt und keine Aus­nahmen vom Anwendungs­bereich dieses Gesetzes greifen. Ist dies der Fall, prüft sie die Stich­haltig­keit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaß­nahmen.
 
Sie erhalten auf Ihre Meldung hin inner­halb einer angemessenen Zeit eine Rück­meldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfang­reich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rück­meldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaß­nahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rück­meldung an Sie darf nur insoweit erfolgen, als dadurch Nach­forschungen oder Ermitt­lungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegen­stand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beein­trächtigt werden.
 
Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden.
 
Hat die Meldestelle der EJO die Stich­haltig­keit Ihrer Meldung geprüft und das Verfahren geführt, schließt sie das Verfahren ab.
 
Die Meldestelle der EJO teilt Ihnen das Ergebnis der Unter­suchungen mit, soweit dies mit gesetz­lichen Verschwiegen­heits­pflichten vereinbar ist.
 
Betrifft eine Meldung einen Sach­verhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach dem HinSchG abge­schlossen wurde, so kann die Meldestelle nach pflicht­gemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die Meldung keine neuen Tat­sachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue recht­liche oder sach­liche Umstände ein anderes Vorgehen recht­fertigen.
 
Kommt die Meldestelle der EJO zu dem Ergebnis, dass ein gemel­deter Verstoß als gering­fügig anzu­sehen ist, so kann sie nach pflicht­gemäßem Ermessen das Verfahren abschließen.
 
Soweit die Meldestelle der EJO ein Verfahren an eine zuständige Behörde (z. B. eine Staats­anwalt­schaft) zwecks weiterer Unter­suchungen abgibt, wird Ihnen das Ergebnis der Unter­suchungen der anderen Behörde nach deren Abschluss mitgeteilt, soweit dies mit gesetz­lichen Verschwiegen­heits­verpflich­tungen vereinbar ist.
Welche Folgemaßnahmen darf die Meldestelle der EJO nach einer Meldung ergreifen?
Die Meldestelle der EJO kann nach pflicht­gemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natür­lichen Personen, von dem betroffenen Arbeit­geber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Über­prüfung der Stich­haltig­keit der Meldung erforderlich ist. Hierdurch hat die Meldestelle die Mög­lich­keit, die Meldung im Rahmen der Stich­haltigkeits­prüfung auf Plausi­bilität zu prüfen. Das Vertrau­lichkeits­gebot findet auch im Rahmen dieser Folge­kommuni­kation Beachtung.
 
Auch die hinweisgebende Person kann von der Melde­stelle um ergänzende Angaben oder Klar­stellung ersucht werden. Eine Auskunfts­pflicht besteht insofern nicht.
 
Als weitere Folgemaß­nahmen kann die Meldestelle nach pflicht­gemäßem Ermessen
  1. betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Unter­suchungen abgeben.
Ergibt die Prüfung der Meldestelle, dass ein Straf­tat­bestand erfüllt sein könnte, wird das Verfahren an die örtlich zuständige Staats­anwalt­schaft abgegeben. Die Führung eines Ermittlungs­verfahrens obliegt ausschließ­lich der zuständigen Staats­anwalt­schaft. Dies umfasst auch die Prüfung der Erforder­lich­keit von geeigneten zeugen­schützenden Maß­nahmen im Einzelfall.
 
Erst auf Verlangen der Straf­verfolgungs­behörden sind diese Daten (sowohl betreffend hinweis­gebende Personen, als auch anderer Personen, die Gegen­stand der Meldung sind oder dort genannt werden) durch die Meldestelle der EJO zu über­mitteln. Die hinweis­gebende Person wird im Regel­fall vorab über die Weiter­gabe ihrer Daten informiert. Dies ist nicht der Fall, wenn durch die Weiter­gabe der Daten die Ermitt­lungen gefährdet werden. Die Meldestelle der EJO informiert die hinweis­gebende Person im weiteren Verlauf über das Ergebnis des Ermittlungs­verfahrens.
Vor welchen Repressalien (beruflichen Nachteilen) schützt das HinSchG?
Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien (beruf­liche Nach­teile) sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben Dieser Schutz hinweis­gebender Personen ist ein Kernstück des HinSchG.
 
Repressalien können insbesondere sein:
  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehalts­minderung, Änderung der Arbeitszeit;
  • Versagung der Teilnahme an Weiter­bildungs­maßnahmen;
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeits­
  • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließ­lich finanzieller Sanktionen;
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbe­fristeten Arbeits­vertrag in Fällen, in denen der Arbeit­nehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbe­fristeten Arbeits­vertrag angeboten zu bekommen;
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbei­führung finan­zieller Verluste (einschließ­lich Auftrags- oder Einnahme­verluste);
  • Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste” auf Basis einer infor­mellen oder formellen sektor- oder branchen­spezifischen Verein­barung mit der Folge, dass der Hinweis­geber sektor- oder branch­enweit keine Beschäfti­gung mehr findet;
  • vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienst­leistungen;
  • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
Voraussetzung für den Schutz vor Repressalien ist, dass eine hinweis­gebende Person
  1. bei einer internen oder externen Melde­stelle Meldung erstattet oder eine Offen­legung unter Beachtung der Voraus­setzungen des HinSchG vorge­nommen hat,
  2. sie zum Zeitpunkt der Meldung oder Offen­legung hin­reichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offen­gelegten Infor­mationen der Wahrheit entsprechen und
  3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungs­bereich des HinSchG fallen oder die hinweis­gebende Person zum Zeit­punkt der Meldung oder Offen­legung hin­reichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Unter diesen Voraus­setzungen sind auch hinweis­gebende Personen geschützt, deren Identität erst nach einer anonymen Meldung oder Offen­legung bekannt wird.
 
Beachten Sie bitte Folgendes:
  • Das Verbot von Repressalien gilt nicht, wenn Sie Infor­mationen melden, deren Inhalt bereits in vollem Umfang öffent­lich verfügbar ist und die keine neuen Einblicke bieten.
  • Das Verbot von Repressalien gilt weiter nicht, wenn Sie miss­bräuch­lich oder böswillig unrichtige Infor­mationen melden. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahr­lässig­keit besteht bei der Meldung oder Offen­legung unrichtiger Infor­mationen zudem die Möglich­keit einer Schadens­ersatz­verpflichtung.
  • Sie müssen vor Erstattung der Meldung tatsäch­liche Anhalts­punkte für das Vorliegen eines Verstoßes haben. Bloße Speku­lationen sind nicht geschützt. Bemühen Sie sich deshalb im Rahmen des Zumut­baren genau zu erklären, warum Sie vom Vorliegen eines Verstoßes ausgehen. Falls Ihnen Beweis­mittel (z. B. Zeuginnen und Zeugen, Urkunden) bekannt sind, ist es deshalb zweckmäßig, diese zu benennen.
Soweit eine hinweis­gebende Person sich gleich­wohl einer Repressalie (z. B. einer Kündigung) ausge­setzt sieht, wird zu ihren Gunsten ange­nommen, dass diese Nach­teile eine Reaktion hierauf sind, wenn sie geltend macht, diese Benach­teiligung infolge einer Meldung oder Offen­legung nach diesem Gesetz erlitten zu haben. Im Streit­fall muss die Person, die die hinweis­gebende Person benach­teiligt hat, beweisen, dass die Benach­teiligung auf hinreichend gerecht­fertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offen­legung beruhte.
 
Beachten Sie bitte, dass die Meldestelle der EJO Sie im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot von Repressalien in einem gericht­lichen Verfahren nicht rechts­beratend unter­stützen kann. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an eine Vertreterin oder einen Vertreter der rechts­bera­tenden Berufe oder eine andere Stelle, die Sie hierbei rechtlich beraten darf.
 
Beachten Sie bitte auch, dass wir gesetz­lich verpflichtet sind, eine dokumen­tierte Meldung regel­mäßig drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Nach diesem Zeit­punkt stehen Unter­lagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweis­zwecken zur Verfügung. Falls Sie es für möglich halten, dass gegen Sie gerichtete beruf­liche Repressalien ergriffen werden, empfehlen wir Ihnen aus Gründen der Nachweis­barkeit einer Meldung, geeignete Unter­lagen in eigener Verantwort­lich­keit an einem hierfür geeigneten Ort zu verwahren.
 
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist die Verur­sacherin oder der Verur­sacher verpflichtet, der hinweis­gebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
 
Vereinbarungen, die die nach dem HinSchG bestehenden Rechte hinweis­gebender Personen einschränken, sind unwirksam.
 
Wer verbotswidriger Weise eine Repressalie ergreift, handelt ordnungs­widrig. Der Versuch kann geahndet werden. Bei Zuwider­handlung kann eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden (§ 40 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 HinSchG).
 
Auch dritte Personen (z. B. Kolleginnen und Kollegen, Freunde, Familien­mitglieder von hinweis­gebenden Personen) können vor Repressalien geschützt sein.
Wie kann ich anonym Beweismittel übersenden?
Bei der anonymen Zusendung von Beweis­mitteln sollten Sie zunächst darauf achten, dass die Beweis­mittel keine Infor­mationen zu Ihrer Person mehr beinhalten und somit keine Rück­schlüsse auf Ihre Identität zulassen. Die derzeit sicherste Methode ist es, uns gedruckte oder digitale Dokumente auf einem Datenträger anonym unter Hinweis auf das Datum der Meldung und unter Hinweis auf die Ihnen nach Abschluss der Meldung mitge­teilten Referenz­nummer an unsere Postanschrift zu übersenden:
 
Dr. Jörg Linnenbrügger
Vor dem Dorfe 19
37127 Niemetal
Wie kann ich Metadaten aus einer Datei entfernen?
In der Regel können Sie die Metadaten, die ggf. Infor­mationen zu Ihrer Person bein­halten, entfernen, indem Sie mit der rechten Maus­taste auf eine Datei, z. B. ein Foto oder ein Text­dokument, klicken und anschließend die Eigen­schaften der Datei öffnen. Unter „Details“ besteht meist die Möglich­keit, die Metadaten aufzu­rufen. Mit dem Befehl „Eigen­schaften und persön­liche Infor­mationen entfernen“ (o. ä.) können Sie die Meta­daten für diese Datei dann löschen.
Mit welchen Maßnahmen kann ich meine Identität schützen?
Nutzen Sie nach Möglich­keit kein technisches Gerät (z. B. PC, Mac, Tablet, Laptop, Smartphone), das von Ihrem Beschäfti­gungs­geber zur Verfügung gestellt wird oder über dessen Netzwerk mit dem Internet verbunden ist. Das kann Ihre Anonymität gefährden.
 
Achten Sie auf die sichere Internet­ver­bindung, darge­stellt durch das Schloss-Symbol neben der Adress­zeile oben im Browser. Benutzen Sie darüber hinaus nach Möglich­keit ein VPN (Virtual Private Network), um Ihre Verbindung zu verschlüsseln und anonym zu bleiben.
 
Wir empfehlen, bei der Abgabe einer Meldung - insbesondere, wenn diese anonym erfolgt - die Schil­derung des Verstoßes so zu formu­lieren, dass bei der Ergreifung von etwaigen Folge­maß­nahmen Dritte keine Möglich­keit haben, aus der Art und Weise der Sach­verhalts­dar­stellung in der Meldung Rück­schlüsse auf die Ihre Identität zu ziehen.
Besteht bei der Informations­beschaffung Gefahr, dass ich mich strafbar mache?
Sie können nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Infor­mationen, die sie gemeldet oder offen­gelegt haben, rechtlich verant­wort­lich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigen­ständige Straftat darstellt.
 
Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn hinweis­gebende Personen eine Straftat wie beispiels­weise einen Haus­friedens­bruch nach § 123 StGB, das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB oder das Abfangen von Daten nach § 202b StGB begehen. Eine mög­liche Straf­bar­keit wegen von einer mit den erlangten Infor­mationen erfolgten Meldung oder Offen­legung bleibt dann ebenso unberührt wie eine etwaige zivil­recht­liche oder verwal­tungs­recht­liche Verant­wort­lichkeit.
 
Lassen Sie sich bei Zweifels­fragen vor Erstattung einer Meldung von einer Rechts­anwältin oder einem Rechts­anwalt beraten.
Wann wird eine Meldung und deren Dokumentation gelöscht?
Die Dokumentation wird in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
 
Falls Sie nach Ablauf dieser Frist gegen Sie gerichtete Repressalien Ihres Beschäfti­gungs­gebers befürchten, stellen wir Ihnen anheim, in eigener Verant­wortung Unter­lagen über die erstattete Meldung zu verwahren.
Wann ist eine Offen­legung von Informationen erlaubt?
Eine Offenlegung ist das Zugäng­lich­machen von Infor­mationen über Verstöße gegen­über der Öffent­lichkeit. Die Voraus­setzungen für eine Offen­legung werden in § 32 HinSchG erklärt.
 
Personen, die Informationen über Verstöße offen­legen, fallen unter die Schutz­maß­nahmen dieses Gesetzes, wenn sie zunächst eine Meldung erstattet haben und
  1. hierauf innerhalb der Fristen für eine Rück­meldung, d. h. im Regel­fall spätestens nach drei Monaten, keine geeigneten Folge­maß­nahmen ergriffen wurden oder
  2. sie keine Rück­meldung über das Ergreifen solcher Folge­maß­nahmen erhalten haben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Meldestelle der EJO, wenn Sie sich für eine anonyme Meldung ent­scheiden und nicht die Möglich­keit eröffnen, mit Ihnen bei Bedarf in Kontakt zu treten, im gesamten weiteren Verfahren derzeit keine Möglich­keit hat, Ihnen verfahrens­relevante Infor­mationen zukommen zu lassen. Dies betrifft insbe­sondere Eingangs­bestäti­gungen, Rück­fragen und die verfahrens­abschließende Entscheidung.
 
Im Fall einer Offenlegung können Sie sich bei einer anonymen Meldung nicht darauf berufen, dass keine geeig­neten Folge­maß­nahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rück­meldung über das Ergreifen solcher Folge­maß­nahmen erhalten haben. Eine geschützte Offen­legung von Infor­mationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
 
Eine Offenlegung ist weiter möglich, wenn eine Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass
  1. der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irrever­sibler Schäden oder vergleich­barer Umstände eine unmittel­bare oder offen­kundige Gefähr­dung des öffent­lichen Interesses dar­stellen kann,
  2. im Fall einer Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
  3. Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.
Das Offenlegen unrichtiger Infor­mationen über Verstöße ist verboten.
 
Beachten Sie bitte, dass wir nur Personen beraten, die eine Meldung erstatten wollen. Falls Sie unmittelbar eine Offen­legung vornehmen wollen, beraten wir hierzu nicht. Gegebenen­falls ist es vor einer Offen­legung von Infor­mationen zweckmäßig, ein Mitglied der rechts­bera­tenden Berufe zu konsultieren.

So geht es …
Weitere Informationen …

 
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