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Hinweisgebende Personen?

Natürliche Personen, die im Zusamm­enhang mit ihrer beruf­lichen Tätig­keit oder im Vor­feld einer beruf­lichen Tätigkeit Infor­mationen über Verstöße erlangt haben (hinweis­gebende Personen), können die Infor­mationen über Verstöße an diese oder an eine andere Melde­stelle über­senden. Infor­mationen über Verstöße sind begründete Verdachts­momente oder Wissen über tatsäch­liche oder mög­liche Verstöße, die bei dem Beschäfti­gungs­geber, bei dem die hinweis­gebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweis­gebende Person aufgrund ihrer beruf­lichen Tätig­keit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahr­schein­lich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleie­rung solcher Verstöße.

Das Hinweis­geber­schutz­gesetz (HinSchG) gewährt den hinweis­gebenden Personen einen Schutz vor Benach­teili­gungen, die ihnen durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.

Zu den hinweis­gebenden Personen können neben Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern auch weitere Personen­gruppen gehören wie beispiels­weise

Es können auch Personen Verstöße melden, deren Arbeits­verhältnis zwischen­zeitlich beendet wurde. Gleiches gilt für hinweis­gebende Personen, die sich in einem Bewerbungs­verfahren befinden oder deren Arbeits­verhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungs­verfahrens oder anderer vor­vertrag­licher Verhand­lungen Infor­mationen über Verstöße erlangt haben.

Die Information über einen Verstoß muss im Zusamm­enhang mit der beruf­lichen Tätig­keit der hinweis­gebenden Person bekannt werden. Der Begriff des „Zusammen­hangs mit der beruf­lichen Tätig­keit“ ist weit zu ver­stehen und unter Berück­sichti­gung aller rele­vanten Umstände zu betrachten. Dabei ist nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienst­verhält­nis abzu­stellen. Er umfasst zum Beispiel auch Tätig­keiten von Arbeit­nehmer­vertre­tungen.

Ein Zusammen­hang mit der beruf­lichen Täti­gkeit ist anzu­nehmen, wenn laufende oder auch frühere beruf­liche Tätig­keiten betroffen sind und sich eine hinweis­gebende Person Repressalien ausge­setzt sehen könnte, wenn sie erlangte Infor­mationen über Verstöße meldet. Damit soll ein möglichst breiter Kreis von Personen geschützt werden, der aufgrund seiner beruf­lichen Tätig­keit, unab­hängig von der Art dieser Tätig­keit sowie davon, ob diese vergütet wird oder nicht, Zugang zu Infor­mationen über Verstöße hat.

Ein Herzstück des HinSchG ist der best­mög­liche Schutz Ihrer Identität.

So geht es …
Weitere Informationen …

 
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